Überdies habe der Beschuldigte 2 F.________ angerufen und folgende ehrverletzende Frage gestellt: «Wie oft war Herr E.________ alleine an der [Anm.: zu transportierenden] Kiste?» Ausserdem habe der Beschuldigte 2 mindestens zwei den Beschwerdeführer verurteilende E- Mails an Dritte gesandt sowie in einer E-Mail verdeutlicht, dass die Polizei wegen eines Vorfalls, welcher Transportkriminalität betreffe, eingeschaltet worden sei. Diese Aussagen und die gesamte Situation seien ehrverletzend. Hierzu in der Einvernahme befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass ihm F.________ am Telefon gesagt habe: «Stellen Sie sich vor, B.______