1. 1.1 Der in der Strafanzeige behauptete Sachverhalt lässt sich kurz gefasst wie folgt darstellen (vgl. überdies die Nichtanhandnahmeverfügung vom 31. Januar 2017, Ziffer I.): E.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wirft dem Verwaltungsratspräsidenten der D.________ AG, B.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) vor, zwischen dem 30. Januar 2016 und Mitte Februar 2016 verschiedene E-Mails an F.________ (Firma G.________ AG) gesandt zu haben. Darin habe dieser suggeriert, dass ein einschneidendes Ereignis zwischen dem Beschwerdeführer und der D.________ AG stattgefunden habe. Überdies habe der Beschuldigte 2 F._____