Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 72 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. Mai 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ v.d. Rechtsanwalt C.________ Beschuldigter 2 unbekannte Täterschaft Beschuldigte 3 E.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Verleumdung, unbefugten Eindringens in eine Datenverarbeitungsanlage, Urkundenfälschung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 31. Januar 2017 (BM 16 19516) Erwägungen: 1. 1.1 Der in der Strafanzeige behauptete Sachverhalt lässt sich kurz gefasst wie folgt darstellen (vgl. überdies die Nichtanhandnahmeverfügung vom 31. Januar 2017, Ziffer I.): E.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wirft dem Verwaltungs- ratspräsidenten der D.________ AG, B.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) vor, zwischen dem 30. Januar 2016 und Mitte Februar 2016 verschiedene E-Mails an F.________ (Firma G.________ AG) gesandt zu haben. Darin habe dieser sug- geriert, dass ein einschneidendes Ereignis zwischen dem Beschwerdeführer und der D.________ AG stattgefunden habe. Überdies habe der Beschuldigte 2 F.________ angerufen und folgende ehrverletzende Frage gestellt: «Wie oft war Herr E.________ alleine an der [Anm.: zu transportierenden] Kiste?» Ausserdem habe der Beschuldigte 2 mindestens zwei den Beschwerdeführer verurteilende E- Mails an Dritte gesandt sowie in einer E-Mail verdeutlicht, dass die Polizei wegen eines Vorfalls, welcher Transportkriminalität betreffe, eingeschaltet worden sei. Diese Aussagen und die gesamte Situation seien ehrverletzend. Hierzu in der Ein- vernahme befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass ihm F.________ am Tele- fon gesagt habe: «Stellen Sie sich vor, B.________ wollte wissen, wie oft Sie allei- ne an der Kiste gewesen sind.» Der Beschuldigte 2 habe zwar nie zu F.________ gesagt, dass er (der Beschwerdeführer) ein Dieb sei, allerdings impliziere die Aus- sage den Diebstahlsvorwurf. Im E-Mail sei gestanden: «Die Lage wird verrückt. Die Polizei ist eingeschaltet.» Im Weiteren stellte der Beschwerdeführer Strafantrag wegen unbefugten Eindrin- gens in ein Datenverarbeitungssystem gegen eine unbekannte, zeichnungsberech- tigte Person seines (ehemaligen) Arbeitgebers – der D.________ AG –, wobei es sich mit grosser Wahrscheinlichkeit um H.________ von der I.________ GmbH handle. Er führte aus, dass trotz Verbots von seiner Seite um den 30. Januar 2016 in die E-Mail-Konten «office@D.________.ch» und «je@D.________.ch» einge- brochen und Zugang zum Datenverarbeitungssystem verschafft worden sei. Es seien Vorgänge ausgelöst worden, die einen kriminellen Hintergrund haben könn- ten. Da in der Vergangenheit vom IT-Dienstleister I.________ GmbH ohne seine Zustimmung bereits einmal der Zugang einer dritten Person veranlasst worden sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass wieder ohne Einverständnis ein Zugang vom IT-Dienstleister weitergegeben worden sei. Als er H.________ zum Vorfall vom 30. Januar 2016 zur Rede gestellt habe, sei ihm bloss mitgeteilt worden, dass eine Anweisung eines Zeichnungsberechtigten seines Arbeitsgebers an den IT- Dienstleister erfolgt sei. Welcher Zeichnungsberechtigte dies gewesen sei, habe ihm H.________ nicht sagen wollen. Schliesslich stellte der Beschwerdeführer Strafantrag wegen Verstosses gegen Art. 251, Art. 179septies und Art. 146 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) gegen unbekannte Täterschaft, wobei es sich mit grosser Wahrscheinlich- keit um eine zeichnungsberechtigte Person der D.________ AG handle. Dazu führ- te er aus, dass seit März 2015 durch eine zeichnungsberechtigte Person der D.________ AG mittels Identitätsdiebstahl versucht werde, bei der M.________ AG 2 die Herausgabe seiner Telefonnummer +41 ________ zu bewirken. Er habe diese Nummer im Jahre 2009 erworben. Die D.________ AG habe ihn im Jahre 2015 aufgefordert, ihr diese private Nummer – die er auch für seine Einzelfirma benutzt habe – zu übergeben. So habe er im Februar oder März 2015 einen Vertrag mit der M.________ AG geschlossen. Dies habe er mit der Geschäftsadresse, jedoch in seinem Namen und nicht, wie von der D.________ AG behauptet, in deren Namen gemacht. Dies, weil er befürchtet habe, dass ansonsten ein Halterwechsel stattfin- den und er seine Nummer verlieren könnte. Anscheinend habe im Laufe des Jah- res 2015 jemand von Seiten der D.________ AG ohne sein Einverständnis die Namensänderung von E.________ auf D.________ AG (mit derselben Adresse) veranlasst. Dabei müsse sich mindestens eine Person mit seiner Identität ausge- geben, diese Änderung verlangt und sogar mit einer Urkundenfälschung durchge- setzt haben. Im Weiteren habe eine Person, die sich als J.________ (Mitarbeiter der D.________ AG) ausgegeben habe – J.________ selbst und eine gewisse Frau K.________ –, versucht, mit Anrufen bei der M.________ AG die Sperrung seines Telefons zu bewirken. Dies habe ihn massiv beunruhigt und in Schrecken versetzt. Viele seiner Freunde und Geschäftspartner seien erschrocken und hätten an seiner Bonität gezweifelt. 1.2 Am 31. Januar 2017 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nach- folgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Be- schuldigter 1) und den Beschuldigten 2 wegen Verleumdung sowie gegen unbe- kannte Täterschaft (nachfolgend: Beschuldigte 3) wegen unbefugten Eindringens in eine Datenverarbeitungsanlage, Urkundenfälschung, Missbrauchs einer Fernmel- deanlage und Betrugs nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18. Februar 2017 Beschwerde und beantragte was folgt: Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. Januar 2017 aufzuheben und es sei die Be- schwerdegegnerin anzuweisen, unverzüglich eine Strafuntersuchung gegen B.________ und Unbe- kannt zu eröffnen; unter o/e Kostenfolge. In ihrer Stellungnahme beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte 2 beantragte ebenfalls, die Be- schwerde sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwer- deführers – abzuweisen. In seiner Replik vom 20. April 2017 stellte der Beschwer- deführer ergänzend folgende Rechtsbegehren: Es sei bei voller sowie teilweiser Abweisung dieser Beschwerde die Parteienentschädigung des Be- schuldigten B.________ gemäss Art. 429 Abs. 1 a. StPO neu festzusetzen. Sollte der Kanton Bern obsiegen, sei dem obsiegendem Kanton die Kosten für das Beschwerdever- fahren aufzuerlegen, da sich die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall sich nicht mit den zu erör- tenden Fragen in der verfassungsrechtlichen gebotenen Weise auseinandergesetzt und somit gegen Treu im Glauben verstossen hat. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- 3 sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdefüh- rer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung grundsätzlich legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Nicht legitimiert ist er allerdings, soweit er beantragt, es sei bei Abweisung der Beschwerde die Parteientschädigung des Beschuldigten 2 (in der Nichtanhandnahmeverfügung) neu festzusetzen. Diesbezüglich mangelt es ihm an einer Beschwer, da gemäss Ziffer 3 der genannten Verfügung der Kanton Bern – und nicht er – die Entschädigung auszurichten hat. Auf die ansonsten form- und fristgerechte Beschwerde ist folglich nur teilweise einzutreten. Vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht angefochten ist die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen den Beschuldigten 1 wegen Verleumdung. Hierzu hält der Beschwerdeführer fest, er verlange keine Strafuntersuchung in Bern mehr, da nunmehr Straf- und Zivilklage in Polen gegen den Beschuldigten 1 an dessen Do- mizil in N.________ erhoben worden sei (vgl. Beschwerdeschrift, S. 4). In diesem Punkt ist die Nichtanhandnahmeverfügung mithin in Rechtskraft erwachsen. 3. 3.1 Zum Vorwurf der Verleumdung bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde- schrift vor, die Staatsanwaltschaft habe die Aktenlage nicht beachtet und es unter- lassen, zumutbare Untersuchungshandlungen zu tätigen. Die Aussagen von F.________ und des Beschuldigten 2 widersprächen sich. Dies insbesondere zur Frage, ob die beiden miteinander telefoniert hätten. F.________ habe eine Verfü- gung der Staatsanwaltschaft erhalten und angegeben, dass er deswegen nicht mehr mit dem Beschwerdeführer über die Sache sprechen dürfe. Zudem habe F.________ gesagt, es habe ihn verwundert, dass der Beschuldigte 2 ihn betref- fend «wie oft Herr E.________ alleine an der Kiste gewesen sei?» gefragt habe. Gegenstand der Anzeige sei die Aussage des Beschuldigten 2 im Zusammenhang mit der E-Mail vom 5. Februar 2017, dass die Polizei eingeschaltet sei. Diese Kom- bination enthalte den Vorwurf eines charakterlichen und nicht rein beruflichen Fehl- gebarens. Es sei überdies egal, was F.________ nach der vermeintlichen Aussage des Beschuldigten 2 gedacht habe. Der Empfänger der Botschaft müsse der Aus- sage keinen Glauben schenken. Aufgrund der strafrechtlichen Untersuchung gegen ihn (den Beschwerdeführer) könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Be- schuldigte 2 F.________ diese Frage gestellt habe, die Aussagen von F.________ aufgrund einer «Verfügung der Staatsanwaltschaft» beeinflusst worden seien und der Beschuldigte 2 den Sachverhalt abstreite, um einer Strafe zu entgehen. Im Üb- rigen habe es die Staatsanwaltschaft unterlassen, abzuklären, ob anstelle einer Verleumdung eine üble Nachrede vorliege. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, es sei unbestritten, dass Gegenstand der Anzeige die Frage bilde, wie oft der Beschwerdeführer alleine an der Kiste ge- wesen sei im Zusammenhang mit der Aussage, dass die Polizei eingeschaltet sei. Die Staatsanwaltschaft prüfe das Vorliegen einer Ehrverletzung (und zwar einer üblen Nachrede und einer Verleumdung) unter der Annahme, dass der Beschuldig- te 2 diese Frage zur Kiste tatsächlich gestellt habe. Sie komme zutreffend zum Schluss, dass diese Aussagen für sich genommen und in Kombination nicht ehren- 4 rührig seien. Sie enthielten keinen Vorwurf eines charakterlichen Fehlgebarens. Ei- ne erneute Befragung von F.________ und/oder des Beschuldigten 2 erübrige sich daher. Die Staatsanwaltschaft komme im Weiteren richtigerweise zum Schluss, aus diesen Aussagen lasse sich ebenfalls nicht implizit der Vorwurf ableiten, dass der Beschwerdeführer ein Dieb sei. Dies ergebe sich bereits daraus, dass F.________ nicht abgeleitet habe, der Beschwerdeführer habe etwas mit dem dubiosen Dieb- stahl zu tun. Auf mehrfache Nachfrage, ob jemand der D.________ AG über den Beschwerdeführer Unwahrheiten beziehungsweise in verleumderischer Art etwas gesagt habe, habe er stets mit «nein» geantwortet. Es seien keine negativen Worte über den Beschwerdeführer gefallen. Zudem habe F.________ erwähnt, dass er auf die Frage, wie oft der Beschwerdeführer alleine an der Kiste gewesen sei, mit «nie» geantwortet habe. Die Frage enthalte damit genau soviel Entlastendes wie allenfalls Belastendes. Die Aussagen berührten die Geltung, ein ehrbarer Mensch zu sein, nicht und seien nicht als ehrverletzend zu qualifizieren. Ausserdem wären Äusserungen, wonach der Beschwerdeführer Ware gestohlen haben könnte, nicht haltlos, zumal vorgängig ein Strafverfahren in gleicher Angelegenheit gegen ihn und gegen unbekannte Täterschaft eingeleitet worden sei. Inwiefern F.________ – wie vom Beschwerdeführer behauptet – durch eine «Verfügung der Staatsanwalt- schaft» beeinflusst worden sein sollte, sei nicht ersichtlich. Erwähne er doch einzig, dass er über diese Angelegenheit nicht mehr mit dem Beschwerdeführer sprechen dürfe. Seine Aussagen seien glaubhaft und es entstehe nicht der Eindruck, dass er beeinflusst worden sei. Der Tatbestand der üblen Nachrede beziehungsweise der Verleumdung sei nicht erfüllt. 3.2 Zum Vorwurf gegen unbekannte Täterschaft wegen unbefugten Eindringens in eine Datenverarbeitungsanlage, Urkundenfälschung, Missbrauchs einer Fernmeldean- lage und Betrugs führt der Beschwerdeführer aus, eine unbekannte Person habe ohne Berechtigung in die schützenswerte Datensammlung «je@D.________.ch» und «office@D.________.ch» Zugriff genommen. Überdies sei seine persönliche Telefonnummer unzulässig überschrieben und im Anschluss daran mehrmals ge- sperrt worden. Auch hierzu sei der Sachverhalt nicht ausreichend geklärt worden. H.________ sei nicht einvernommen worden. Nur er könne Auskunft darüber ge- ben, ob er einem Zeichnungsberechtigten oder einem Unbekannten die Passwörter zu den beruflichen E-Mail-Konten gegeben habe. Zudem könne H.________ Aus- kunft darüber geben, ob ein Zugriff auf besonders schützenswerte Daten erfolgt sei. Es sei in beide E-Mail-Konten eingebrochen worden. Auch seien scheinbar ei- ner Person mit der «Kennung O.________» Passwörter zugespielt worden und ha- be eine Person mit dem Namen J.________, zusammen mit einer unbekannten Person, seine Datensammlungen durchsucht. Es sei zu befürchten, dass der Be- schuldigte 2 auch darin verstrickt sei. In den beschwerdeführerischen E-Mail- Konten seien besonders schützenswerte Personendaten gespeichert gewesen, womit Art. 179novies StGB erfüllt sei. Unbemerkt sei ferner die handschriftliche Mani- pulation auf einem Dokument geblieben, welches bescheinigen soll, dass die D.________ AG die Halterin der umstrittenen Telefonnummer sei. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, dass J.________ erklärt habe, der Be- schwerdeführer selbst habe die E-Mail vom 28. Januar 2016 geschrieben (pag. 109 f.). Dieser habe damals als einziger Zugriff auf das E-Mail-Konto gehabt. 5 J.________ habe der Polizei eine E-Mail vom 29. Januar 2016 übergeben, woraus ersichtlich sei, dass sie erst an diesem Tag (29. Januar 2016) Zugriff zu den E- Mail-Konten des Beschwerdeführers erhalten hätten (pag. 103 f.). Dies werde vom Beschuldigten 2 bestätigt (pag. 153 ff.). Dennoch bestreite der Beschwerdeführer, die E-Mail geschrieben zu haben. Die Staatsanwaltschaft sei zutreffend zum Schluss gekommen, dass nicht geklärt werden könne, wer die E-Mail vom 28. Ja- nuar 2016 ab dem Account «office@D.________.ch» geschrieben habe. Auch eine weitere Befragung von H.________ vermöchte diese Frage nicht zu klären. Ob tatsächlich Daten weitergegeben worden seien – geschweige denn in unbefugter Weise – bleibe unklar, zumal alle Beteiligten abstritten, etwas damit zu tun zu ha- ben. Sämtliche Aussagen blieben Vermutungen der beteiligten Personen. Selbst der Beschwerdeführer komme zum Schluss, dass er niemandem etwas unterstel- len könne (pag. 125 Z. 391). Des Weiteren halte er fest, dass man mit einem all- gemeinen Zugriffscode ________ auf seinen Arbeitscomputer und ins Outlook ge- kommen wäre (pag. 125 Z. 393 ff.). Ferner habe der Beschwerdeführer ausgeführt, betreffend «je@D.________.ch» wisse er bezüglich eines unerlaubten Eindringens nichts (pag. 126 Z. 438). Es bleibe folglich unklar, ob überhaupt jemand – und al- lenfalls wer – unbefugt in ein Datenverarbeitungssystem eingedrungen sei. H.________ könne kein strafbares Verhalten nachgewiesen werden. Der Straftat- bestand von Art. 143bis StGB sei nicht erfüllt. In der Beschwerdeschrift erwähne der Beschwerdeführer neu Art. 179novies StGB. Wie erwähnt, habe indes nicht geklärt werden können, ob tatsächlich Daten weitergegeben worden seien. Konkret um- stritten sei einzig die E-Mail vom 28. Januar 2016. Daneben bestünden keine An- haltspunkte dafür, dass auf besonders schützenswerte Daten des Beschwerdefüh- rers Zugriff genommen worden wäre. Auch dieser vermute nur, dass eine unbe- kannte Person auf seine Daten Zugriff genommen habe. Er könne es nicht konkre- tisieren. Auch sein Hinweis, dass nicht alle E-Mails ab dem Konto «mp@D.________.ch» von J.________ verfasst worden seien und dies ein weite- rer Hinweis sei, dass ein unbekannter Dritter Zugriff auf die E-Mail-Konten seines ehemaligen Arbeitgebers genommen habe, verfange nicht. Dazu sei einzig er- wähnt, dass die vom Beschwerdeführer angeführten E-Mails nicht – wie von ihm behauptet – in einem sehr guten Deutsch geschrieben seien, wie zum Beispiel sei- ne Beilage XXV 1 v. 26 / E-Mail vom 29. Januar 2016 zeige: Von heute bitten wir Ihnen die Realisierung von Auftragen und die Lieferungen nur mit dem schriftliche Bewilligung von Herr B.________ durchzuführen. Im Übrigen sei auch Art. 179septies StGB nicht erfüllt. J.________ und eine Frau K.________ hätten im Auftrag des Beschuldigten 2 versucht, die besagte Telefon- nummer bei der M.________ AG zu sperren, weil der Beschuldigte 2 der Auffas- sung gewesen sei, die Nummer gehöre der D.________ AG. Dabei sei nicht der Beschwerdeführer, sondern die M.________ AG kontaktiert worden. Dass sich die- se als Empfänger der Anrufe belästigt gefühlt haben sollte, sei nicht ersichtlich, zumal es sich um üblichen Geschäftsverkehr handle. Schliesslich sei den Aus- führungen der Staatsanwaltschaft betreffend Betrug und Urkundenfälschung zuzu- stimmen. 3.3 In der Replik äussert sich der Beschwerdeführer ausschliesslich zur ausgerichteten Entschädigung an den Beschuldigten 2 (vgl. zur fehlenden Beschwer vorne E. 2). 6 4. Der Beschuldigte 2 schliesst sich den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft an. Er ergänzt zum angeblich unbefugten Eindringen in die Datensammlung «of- fice@D.________.ch» und «je@D.________.ch», dass es sich hierbei um E-Mail- Konten im Eigentum der D.________ AG und nicht des Beschuldigten 2 handle. 5. 5.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a - c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO ge- nannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Nach dem Wortlaut von Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO muss somit feststehen, dass «die fraglichen Straf- tatbestände eindeutig nicht erfüllt sind». Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (vgl. OMLIN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2013, N. 9 zu Art. 310 StPO). Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Er- gibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein. Nach Art. 173 StGB macht sich strafbar, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Der Verleumdung gemäss 174 StGB macht sich strafbar, wer diese Handlung wider besseres Wissen vornimmt. Gemäss Art. 143bis StGB macht sich strafbar, wer auf dem Wege von Datenüber- tragungseinrichtungen unbefugterweise in ein fremdes, gegen seinen Zugriff be- sonders gesichertes Datenverarbeitungssystem eindringt. Nach Art. 179septies StGB macht sich strafbar, wer aus Bosheit oder Mutwillen eine Fernmeldeanlage zur Be- unruhigung oder Belästigung missbraucht. Gemäss Art. 179novies StGB wird be- straft, wer unbefugt besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlich- keitsprofile, die nicht frei zugänglich sind, aus einer Datensammlung beschafft. Des Betrugs nach Art. 146 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Schliesslich macht sich gemäss Art. 251 StGB schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an an- dern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beur- kunden lässt, oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. 5.2 Die Nichtanhandnahme des Verfahrens erweist sich als rechtmässig. Zur Begrün- dung kann vorab auf die einlässlichen Ausführungen der Generalstaatsanwalt- schaft verwiesen werden (vorne E. 3). Diesen vermag der Beschwerdeführer in seiner Replik nichts Rechtserhebliches entgegen zu halten. 7 Was den Vorwurf der Verleumdung / üblen Nachrede anbelangt, so ist zunächst festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft entgegen der Behauptung des Be- schwerdeführers den Sachverhalt auch unter dem Blickwinkel einer möglichen üblen Nachrede überprüfte. Richtigerweise kam sie zum Ergebnis, dass an den Aussagen nichts strafrechtlich Relevantes ist. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird unter dem strafrechtlich geschützten Begriff der Ehre «der Ruf ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt» ver- standen (BGE 117 IV 27 E. 2c, m.w.H.). Nicht jede Kritik oder negative Darstellung ist eine Ehrverletzung. Massgebend sind nicht die Wertmassstäbe des Betroffenen, sondern derjenigen, die von der Eingriffshandlung Kenntnis erhalten. Eine Durch- schnittsauffassung bestimmt über die Bedeutung der zur Diskussion stehenden Ausdrucksweisen (RIKLIN, in: Basler Kommentar StGB II, 3. Aufl. 2013, N. 27 zu vor Art. 173 StGB). Im vorliegenden Fall hat F.________ – wie sich aus seinen ver- schiedenen Aussagen ergibt (pag. 114 Z. 93; pag. 115 Z. 116, Z. 123, Z. 131, Z. 143) – nicht abgeleitet, dass der Beschwerdeführer etwas mit dem möglichen Diebstahl zu tun oder sich anderweitig ehrenrührig verhalten hat. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Aussagen von F.________ und dem Beschuldigten 2 namentlich bezüglich der Frage, ob miteinander telefoniert worden ist (pag. 114 Z. 92; pag. 151 Z. 315), nicht vollständig kongruent sind. Der Tatbestand der üblen Nachrede oder der Verleumdung ist – vor dem Hintergrund der ausreichend klaren Sachlage – eindeutig nicht erfüllt, sodass sich vertieftere Untersuchungshandlun- gen erübrigen. Hinsichtlich der weiteren Anschuldigungen bleibt mit Blick auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Folgendes zu ergänzen: Gemäss seinen eigenen Aus- sagen beschuldigt der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht H.________, in ein Datenverarbeitungssystem respektive in den E-Mail-Account «of- fice@D.________.ch» unbefugt eingedrungen zu sein, sondern dass dieser Daten des Beschwerdeführers (namentlich das Passwort) auf Anweisung eines Zeich- nungsberechtigten der D.________ AG herausgegeben hat. Ob tatsächlich Daten weitergegeben wurden – geschweige denn vor dem Hintergrund der unklaren «Ei- gentumsverhältnisse» an den E-Mail-Accounts in unbefugter Weise – bleibt schwer nachvollziehbar und ist unwahrscheinlich, da alle Beteiligten abstreiten, etwas da- mit zu tun zu haben. Gleichzeitig scheint ein allgemeines Interesse daran zu beste- hen und vor allem Unklarheit darüber zu herrschen, wer die E-Mail vom 28. Januar 2016 geschrieben hat. Die in der Strafanzeige vorgebrachten Anschuldigungen sowie die in der Einvernahme gemachten Aussagen bleiben reine Vermutungen der beteiligten Personen. Es bleibt folglich trotz ausreichender Untersuchungs- handlungen unklar und sehr unglaubhaft, ob / dass überhaupt jemand unbefugt in ein Datenverarbeitungssystem eingedrungen ist. Strafbare Handlungen liegen diesbezüglich eindeutig nicht vor. Was schliesslich den Vorwurf hinsichtlich der Geschehnisse mit der besagten Tele- fonnummer angeht, so kommt die Staatsanwaltschaft korrekt zum Schluss, dass J.________ und eine Frau K.________ (im Auftrag wohl des Beschuldigten 2) tatsächlich versucht haben, die besagte Nummer bei der M.________ AG zu sper- ren, weil der Beschuldigte 2 der Auffassung war, dass der Anschluss der 8 D.________ AG gehört (vgl. pag. 27 f.; pag. 156 Z. 574 ff; pag. 169 f.). Dabei wur- de aber nicht der Beschwerdeführer, sondern die M.________ AG kontaktiert. Dass sich diese als Empfängerin der Telefonanrufe belästigt gefühlt haben sollte, ist nicht ersichtlich. Straftatbestände sind keine erfüllt worden. Ebenfalls liegt in die- sem Zusammenhang kein Betrug und keine Urkundenfälschung vor. Die Aus- führungen des Beschwerdeführers, jemand von Seiten der D.________ AG habe ohne sein Einverständnis eine vertragliche Namensänderung bei der M.________ AG von E.________ auf D.________ AG (mit derselben Adresse) veranlasst, er- schöpfen sich in Mutmassungen. Relevante Verträge, die Licht ins Dunkle bringen könnten, fehlen. Ein Vertrag mit der M.________ AG, mittels welchem angeblich «im März, oder April oder in den folgenden Monaten [2015] ohne […] Einverständ- nis die Adressierung der Handynummer +41 ________ von ‹E.________, auf D.________ AG›» (pag. 5 Z. 10 f.) abgeändert worden sei, konnte nicht vorgewie- sen werden. Aus den pag. 27 f. ist einzig ersichtlich, dass anfangs Februar 2015 Verträge mit der M.________ AG abgeschlossen wurden. Darin ist aber der Be- schwerdeführer als unterschriftsberechtigte Kontaktperson bezeichnet. Dies gilt so- gar für die Antrags-Nr. ________ (pag. 27), welche gemäss dem Beschwerdeführer – was vor diesem Hintergrund allerdings sehr unwahrscheinlich ist – angeblich ma- nipuliert worden sei. Es bleibt deshalb unklar, ob überhaupt jemand, und allenfalls wer, wann und wie einen Namenswechsel veranlasst haben könnte. Hinweise auf einen Betrug oder eine Urkundenfälschung liegen eindeutig keine vor. Es liegt kein Zweifelsfall, ob ein Straftatbestand erfüllt sein könnte, vor, sodass die Nichtan- handnahmeverfügung rechtens ist. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Dem beschwerdeführerischen Antrag, die Kosten für das Beschwerdeverfahren seien dem Kanton Bern aufzuerlegen, ist nicht zu entsprechen. Die Staatsanwalt- schaft hat sich einlässlich mit den Sach- und Rechtsfragen auseinandergesetzt und in keiner Art gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen. Die Kosten sind gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Fernerhin hat der Beschuldigte 2 Anspruch auf eine Entschädigung für seine Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren. Diese wird gemäss der Kostennote von Rechtsanwalt C.________ festgesetzt auf CHF 514.80 (inkl. Auslagen und MWST). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Dem Beschuldigten 2 wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 514.80 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer - dem Beschuldigten 1 (via Publikation) - dem Beschuldigten 2, v.d. Rechtsanwalt C.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, ao. Staatsanwältin L.________ (mit den Akten) Bern, 9. Mai 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 10