5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller nach Massgabe von Art. 59 Abs. 4 StPO kostenpflichtig. 5.2 Rechtsanwalt B.________ sind die Aufwendungen des Gesuchsverfahrens zu entschädigen, auch wenn gegen die Bestellung der amtlichen Verteidigung Beschwerde erhoben, diese in der Hauptsache gutgeheissen und die Einsetzungsverfügung der Staatsanwaltschaft aufgehoben worden ist. Die Aufwendungen des Gesuchsverfahrens sind bei der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Schlussabrechnung geltend zu machen (Art. 135 Abs. 2 StPO).