Dafür, dass die Gesuchsgegnerin in irgendeinem Zeitpunkt Verfahrensrechte des Gesuchstellers in derart gravierender Weise verletzt hätte, dass dies (allein oder bei einer Gesamtbetrachtung) einen Ausstandsgrund begründen würde, bestehen keine Anhaltspunkte. Nach objektiven Gesichtspunkten liegen somit keine Umstände vor, welche geeignet sind, den Anschein von Befangenheit zu erwecken. Das Gesuch erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.