Dass sie in jener Zeit nicht auf sämtliche Eingaben bzw. Anträge reagiert hat, kann ihr nicht vorgeworfen werden. Gelangt die Staatsanwaltschaft nämlich zur Ansicht, eine notwendige Verteidigung sei geboten, wird sie mit Blick auf die beschränkte Verwertbarkeit mit der Erhebung weiterer Beweise zuwarten (Art. 131 Abs. 3 StPO). Dafür, dass die Gesuchsgegnerin in irgendeinem Zeitpunkt Verfahrensrechte des Gesuchstellers in derart gravierender Weise verletzt hätte, dass dies (allein oder bei einer Gesamtbetrachtung) einen Ausstandsgrund begründen würde, bestehen keine Anhaltspunkte.