Verfahrensfehler stellt weiter eine unrichtige Adressierung dar. Gleiches gilt für den Umstand, dass dem Gesuchsteller über die Feiertage Frist angesetzt worden ist, zumal ihm seit Herbst 2016 bekannt war, dass ihm ein Anwalt beigeordnet werden und er einen solchen beauftragen bzw. vorschlagen soll. Aktenkundig hat die Staatsanwaltschaft den Gesuchsteller mehrfach aufgefordert, einen Verteidiger zu beauftragen. Dass sie in jener Zeit nicht auf sämtliche Eingaben bzw. Anträge reagiert hat, kann ihr nicht vorgeworfen werden.