4 stehend die Ausführungen zu Art. 131 Abs. 3 StPO) – und der Erhebung der wichtigsten Beweise möglich sei, wobei die Akten am Sitz der Strafbehörden oder rechtshilfeweise bei einer anderen Strafbehörde eingesehen werden könnten (Schreiben vom 16. Dezember 2016). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Mit der Zustellung der Strafanzeige wurde der Gesuchsteller (vorerst) rechtsgenüglich in die Lage versetzt, seine Verteidigungsrechte wahrzunehmen. Keinen krassen Verfahrensfehler stellt weiter eine unrichtige Adressierung dar.