Die Staatsanwaltschaft liess ihm am 9. September 2016 eine Kopie der Strafanzeige zukommen. Bezüglich weitergehender Akteneinsicht wies sie ihn darauf hin, dass ihm diese nach Bestellung der notwendigen Verteidigung gewährt würde bzw. die Akteneinsicht nach der ersten Einvernahme – diese hat unbestrittenermassen noch nicht stattgefunden (vgl. dazu nach-