309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit wird nun im laufenden Strafverfahren zu untersuchen sein. Der Umstand, dass dem Gesuchsteller auf sein Ersuchen hin nur beschränkt Einsicht in die Akten gewährt wurde, kann ebenfalls keinen Ausstand begründen. Die Staatsanwaltschaft liess ihm am 9. September 2016 eine Kopie der Strafanzeige zukommen.