Dies ergibt sich bereits daraus, dass andernfalls einer Partei hierdurch die Möglichkeit eröffnet würde, den Ausstandsgrund bewusst herbeizuführen und so Einfluss auf die Besetzung der Behörden zu nehmen. Ungeachtet dessen ist die Anzeige im Einzelfall auf einen möglichen Ausstandsgrund hin zu prüfen. Dies wurde vorliegend gemacht. Der Schluss des Leitenden Staatsanwalts, wonach die Verfahrensleitung bei der Gesuchsgegnerin verbleibe, ist nicht zu beanstanden. Soweit konkrete Verfahrensfehler der Gesuchsgegnerin gerügt werden, sind in erster Linie die entsprechenden Rechtsmittel zu ergreifen.