4.2 Dem Gesuchsteller gelingt es nicht, einen Ausstandsgrund glaubhaft zu machen. Wie die Gesuchsgegnerin zu Recht festhält, reicht allein die Tatsache, dass gegen die abgelehnte Person eine Anzeige eingereicht worden ist, nicht aus, um eine Befangenheit zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 1B_218/2011 vom 27. Juni 2011 E. 2.2; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 45 vom 16. April 2012 E. 6). Dies ergibt sich bereits daraus, dass andernfalls einer Partei hierdurch die Möglichkeit eröffnet würde, den Ausstandsgrund bewusst herbeizuführen und so Einfluss auf die Besetzung der Behörden zu nehmen.