Anwaltsuche unter Zeitdruck gesetzt. Über die Weihnachtsfeiertage sei es ihm nicht möglich gewesen, einen Anwalt aufzusuchen. Schliesslich habe die Gesuchsgegnerin ihn unter einer falschen Adresse kontaktiert. Ferner sei sie voreingenommen und parteiisch. Die Tatsachenfeststellungen seien unvollständig und falsch und die Gesuchsgegnerin verweigere sich einer neutralen Beweismittelbeschaffung. Die Gesuchsgegnerin verleumde ihn. Da sie durch ihn straf- und aufsichtsrechtlich angezeigt worden sei, müsse sie in den Ausstand treten. 4.2 Dem Gesuchsteller gelingt es nicht, einen Ausstandsgrund glaubhaft zu machen.