4. 4.1 Der Gesuchsteller macht in seiner Eingabe vom 15. Februar 2017 im Wesentlichen geltend, die Gesuchsgegnerin antworte weder auf seine Begehren und Anträge noch auf seine Stellungnahmen. Es sei zu einer Rechtsverweigerung ihm gegenüber gekommen. Die Gesuchsgegnerin halte sich nicht ans Recht und verletze die Strafprozessordnung. Streitigkeiten zwischen Ärzten und Versicherern müssten vor der paritätischen Kommission und nicht vor einem Strafrichter geklärt werden. Die Aktenführung sei lückenhaft und ihm werde sein Recht auf Akteneinsicht verweigert. Ausserdem habe sie ihn betreffend Anwaltsuche unter Zeitdruck gesetzt.