2.2 Der Eingabe des Gesuchstellers vom 15. Februar 2017 lässt sich die Bemerkung von C.________ entnehmen, dass sie mit «dieser Klage an das Obergericht» einverstanden sei. Diese Bemerkung allein genügt nicht, sie ebenfalls als Gesuchstellerin im Ausstandsverfahren zu behandeln. In der Folge wurde denn auch nur A.________ in den prozessleitenden Verfügungen als Gesuchsteller aufgeführt, wogegen sich C.________ nicht zur Wehr gesetzt hat.