Der als amtlicher Verteidiger bestellte Rechtsanwalt B.________ reichte am 23. März 2016 eine Stellungnahme ein. Die Beschwerde gegen die Beiordnung eines amtlichen Verteidigers wurde mit Entscheid BK 17 56 vom 18. Mai 2017 in der Hauptsache gutgeheissen. Rechtsanwalt B.________ ist folglich nicht mehr als amtlicher Anwalt eingesetzt.