Wie bereits die Staatsanwaltschaft ausführt, wirft der Beschwerdeführer der Beschuldigten vor, sich des Rufmordes, der Verleumdung sowie weiterer Delikte gegen ihn schuldig gemacht zu haben. Jedoch handelt es sich bei der Strafanzeige um eine pauschale Auflistung von Straftatbeständen (und ähnlichen nach der Beurteilung des Beschwerdeführers unstatthaften Verhaltensweisen) ohne irgendwelche handgreifliche Hinweise auf konkrete Sachverhalte. Mithin bleibt unklar, auf welche Weise sich die Beschuldigte hätte strafbar machen sollen. Es sind keine zureichenden Anhaltspunkte für verfolgbare Straftaten vorhanden.