1. Am 25. Januar 2017 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen «Bandenmässiger Komplott, Rufmord, Verleumdungen etc.» nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2. Februar 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge; gleichzeitig beantragte er unentgeltliche Rechtspflege.