1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, trägt der Kanton Bern. 3. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Beschuldigten Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten) - dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen - dem Amt für Landwirtschaft und Natur, Veterinärdienst