Dabei stehen ihm zwar keine Rechte zu, auf das Verfahren Einfluss zu nehmen und ein Rechtsmittel zu ergreifen. Er ist aber immerhin berechtigt, von den Strafverfolgungsbehörden Auskunft darüber zu verlangen, ob ein Strafverfahren eingeleitet wird oder nicht und wie das Strafverfahren erledigt wird bzw. erledigt worden ist (Art. 301 Abs. 2 StPO). Schliesslich ist einzuräumen, dass die Frage der Legitimation des Beschwerdeführers schon längst hätte geprüft werden müssen. Aus diesem Umstand vermag der Beschwerdeführer allerdings in der Sache (vgl. zur Kostenfolge; E. 3 hiernach) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.