KETTIGER, a.a.O., Rz. 8). Der Beschwerdeführer hat zudem weiterhin die Möglichkeit, betreffend ihm zur Kenntnis gekommenen Tierschutzdelikten Strafanzeige zu erstatten und damit eine Strafuntersuchung auszulösen, sofern die Strafverfolgungsbehörden nicht aus eigenem Antrieb ein Verfahren eröffnen (Art. 301 Abs. 1 StPO). Es ist ihm auch nicht verwehrt, die Strafverfolgungsbehörden mit Informationen und Beweismitteln zu beliefern. Dabei stehen ihm zwar keine Rechte zu, auf das Verfahren Einfluss zu nehmen und ein Rechtsmittel zu ergreifen.