104 Abs. 2 StPO, wie z.B. dem kantonalen Veterinärdienst, Parteirechte einzuräumen. Dieses Vorgehen hat beispielsweise auch der Kanton Zürich gewählt, nachdem sein Modell des privaten Tierschutzanwaltes nach dem Inkrafttreten der StPO nicht mehr zulässig war (vgl. § 17. des zürcherischen Tierschutzgesetzes i.V.m. § 1. und 14. der zürcherischen Tierschutzverordnung; BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, 2011, S. 241; KETTIGER, a.a.