Über diesen Willen kann sich der kantonale Gesetzgeber nicht hinwegsetzen. Festzuhalten gilt, dass es dem Kanton Bern unter Geltung der StPO weiterhin offen steht, eine spezialisierte Staatsanwaltschaft für die Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz einzurichten (Art. 14 Abs. 2 StPO) oder einer Behörde im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO, wie z.B. dem kantonalen Veterinärdienst, Parteirechte einzuräumen.