10 Soweit sich der Beschwerdeführer auf das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung seiner Behördenstellung beruft, vermag auch dieser Einwand nichts daran zu ändern, dass die bernische Normierung Art. 104 Abs. 2 StPO entgegensteht und deshalb von Bundesrechts wegen unzulässig ist. Der Bundesgesetzgeber wollte privaten Verbänden keine Parteistellung einräumen. Über diesen Willen kann sich der kantonale Gesetzgeber nicht hinwegsetzen.