Folglich kann nicht unter Verweis auf den allgemeinen staats- bzw. verwaltungsrechtlichen Behördenbegriff, welcher vorsieht, dass auch Private mit der Wahrnehmung öffentlicher Interessen betraut werden können, argumentiert werden, der Beschwerdeführer sei eine Behörde (vgl. E. 2.9 hiervor). Dem Beschwerdeführer fehlen – wie vorstehend dargetan wurde (vgl. E. 2.9 hiervor) – die eine Behörde ausmachenden hoheitlichen Befugnisse.