104 StPO). Der staats- bzw. verwaltungsrechtliche Behördenbegriff ist vorliegend indes unter Berücksichtigung der Materialien zur StPO heranzuziehen. Die Materialien schliessen ausdrücklich die Möglichkeit aus, Privaten Parteirechte einzuräumen. Folglich kann nicht unter Verweis auf den allgemeinen staats- bzw. verwaltungsrechtlichen Behördenbegriff, welcher vorsieht, dass auch Private mit der Wahrnehmung öffentlicher Interessen betraut werden können, argumentiert werden, der Beschwerdeführer sei eine Behörde (vgl. E. 2.9 hiervor).