Er kann deshalb auch nicht als Privatkläger Beschwerde erheben (vgl. Art. 118 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 115 Abs. 1 StPO; KETTIGER, a.a.O., Rz. 9; vgl. auch die Botschaft zur Tierschutzanwalt-Initiative, BBl 2008 4324 Ziff. 3.3.2). 2.10 Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Stellungname vom 26. Mai 2017 ändern daran nichts. Es trifft zwar zu, dass in der StPO nicht definiert wird, was unter einer «Behörde» im strafrechtlichen Sinne zu verstehen ist, so dass auf den staats- bzw. verwaltungsrechtlichen Behördenbegriff zurückzugreifen ist (vgl. KÜF- FER, a.a.O., N. 26 zu Art. 104 StPO).