66 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1], wonach kantonale Erlasse, die höherrangigem Recht widersprechen, von der Justizbehörde nicht angewandt werden dürfen). Art. 13 Abs. 3 KLwG i.V.m. Art. 4a und 4b THV stellt folglich keine gesetzliche Grundlage für die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers dar. Der Beschwerdeführer kann nicht gestützt auf Art. 13 Abs. 3 KLwG i.V.m. Art. 4a und 4b THV Parteirechte im Strafverfahren wahrnehmen. Der Beschwerdeführer ist durch die Tierschutzdelikte zudem nicht unmittelbar in seinen Rechten verletzt. Er kann deshalb auch nicht als Privatkläger Beschwerde erheben (vgl. Art.