dies ist angesichts der Finanzierungssituation des Beschwerdeführers nicht sichergestellt. Da der Beschwerdeführer mangels hoheitlicher Kompetenzen keine Behörde im Rechtssinne ist, kann ihm der Kanton Bern gestützt auf Art. 104 Abs. 2 StPO auch keine Parteirechte einräumen. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer kantonalgesetzlich dazu ermächtigt wurde, Parteirechte in Strafverfahren betreffend Tierschutzdelikten wahrzunehmen, macht ihn nicht zu einer Behörde. Dies würde dem gesetzgeberischen Willen zu Art. 104 Abs. 2 StPO widersprechen. Art. 13 Abs. 3 KLwG i.V.m.