Anders als es bei einer Behörde üblich, wird die Tätigkeit des Beschwerdeführers auch nicht vom Kanton Bern abgegolten (vgl. Art. 2a der Vereinbarung des Beschwerdeführers und der VOL), sondern die Geldmittel des Beschwerdeführers werden durch Jahresbeiträge der Mitgliederorganisationen und durch Beiträge Dritter beschafft (vgl. Ziff. 3.2 die Statuen des Beschwerdeführers vom 25. April 2017). Eine Behörde muss finanziell unabhängig sein und eine Gesamtoptik wahren; dies ist angesichts der Finanzierungssituation des Beschwerdeführers nicht sichergestellt.