vgl. auch die Pflicht des Beschwerdeführers, der VOL jährlich Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten). In inhaltlicher Hinsicht ist der Beschwerdeführer indes in der Ausübung seiner Parteirechte frei (vgl. Art. 7b der Vereinbarung des Beschwerdeführers und der VOL). Angesichts dessen kann nicht von einer genügenden Einbindung des Beschwerdeführers in eine Behörde resp. einer hinreichenden staatlichen Aufsicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer stellt keine Behörde im Rechtssinne dar. Bei einer formalen Betrachtungsweise gelten jene Instanzen als Behörden, die hoheitlich zu verfügen befugt sind (vgl. BGE 121 II 454 E. 2b/aa).