Als solcher können ihm – wie vorstehend dargetan (vgl. E. 2.6 ff.) – kantonalgesetzlich keine Parteirechte eingeräumt und damit Rechtsmittelmöglichkeiten gewährt werden. Die VOL übt zwar die Aufsicht über die Tätigkeit des Beschwerdeführers aus, namentlich was die Einhaltung von Grundrechten, der allgemeinen Rechtsregeln und des Datenschutzes betrifft und sie kann dem Beschwerdeführer diesbezüglich Weisungen erteilen (vgl. Art. 4a Abs. 2 THV und Art. 7a der Vereinbarung des Beschwerdeführers und der VOL; vgl. auch die Pflicht des Beschwerdeführers, der VOL jährlich Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten).