Dadurch würde der bundesgesetzgeberische Wille unterlaufen. 2.9 Der Beschwerdeführer ist ein privatrechtlicher Verein gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210; vgl. Ziff. 1.1 der Statuen des Beschwerdeführers vom 25. April 2017; abrufbar im Internet unter http://www.tierschutzkantonbern.ch/ > Aufgaben > Statuten). Als solcher können ihm – wie vorstehend dargetan (vgl. E. 2.6 ff.) – kantonalgesetzlich keine Parteirechte eingeräumt und damit Rechtsmittelmöglichkeiten gewährt werden.