104 Abs. 2 StPO zu regeln. Da Privaten gemäss dem Willen des Bundesgesetzgebers keine Parteirechte eingeräumt werden können, dürfen solche auch nicht kantonalgesetzlich auf sie übertragen werden, indem private Vereinigungen als «Behörde» im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO bezeichnet werden resp. unter Verweis auf den allgemeinen staats- bzw. verwaltungsrechtlichen Behördenbegriff argumentiert wird, auch Private, welche mit der Wahrnehmung öffentlicher Interessen betraut worden seien, würden eine Behörde darstellen. Dadurch würde der bundesgesetzgeberische Wille unterlaufen.