47 BV (Organisationsautonomie der Kantone) dar und geht dieser vor. Die Frage des Parteibegriffs und der Parteistellung betrifft den Strafprozess im Allgemeinen und nicht die Organisationsautonomie der Kantone. Der Bundesgesetzgeber hat mit Art. 104 Abs. 2 StPO abschliessend die Frage geregelt, wem nebst den Parteien gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO Parteirechte eingeräumt werden können. In Anwendung von Art. 123 BV ist der Kanton Bern daher nicht befugt, die Parteirechte weitergehend resp. entgegen dem Wortlaut von Art. 104 Abs. 2 StPO zu regeln.