Gemäss Art. 123 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) ist die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafprozessrechts Sache des Bundes. Für die Organisation der Gerichte, der Rechtsprechung in Strafsachen sowie den Straf- und Massnahmevollzug sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 123 Abs. 2 BV). Art. 123 BV stellt eine Spezialbestimmung zur allgemeinen Norm von Art. 47 BV (Organisationsautonomie der Kantone) dar und geht dieser vor.