8 2.8 Zusammengefasst ergibt sich somit aufgrund des klaren Gesetzeswortlauts und der Gesetzesmaterialien, dass nach dem Willen des Bundesgesetzgebers privaten Organisationen im Strafprozess keine Parteirechte übertragen werden können. Der echte Vorbehalt von Art. 104 Abs. 2 StPO zugunsten der kantonalen Gesetzgebung ist eingeschränkt zu verstehen. Es ist aufgrund der einschlägigen Materialien davon auszugehen, dass der Bundesgesetzgeber nur sehr begrenzt weiteren Behörden Parteirechte einräumen wollte. Gemäss Art.