Die bernische Lösung widerspreche nicht nur Art. 104 Abs. 2 StPO, sondern sei auch deshalb bundesrechtswidrig, weil künftig nur die geschädigte Person als Privatkläger im Strafverfahren Parteireichte ausüben könne und als geschädigte Person nur gelte, wer durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden sei (DANIEL KETTIGER, Tierschutzanwalt: Was lässt das Bundesrecht künftig noch zu?, in: Jusletter 29. März 2010, Rz. 7 und 9; vgl. ebenso BÄNZI- GER/BURKHARD/HAENNI, Der Strafprozess im Kanton Bern, 2010, N. 252).