KETTIGER hielt ebenfalls fest, dass das Bundesrecht betreffend Art. 104 Abs. 2 StPO von einem engen Behördenbegriff ausgehe und die Beauftragung von Privaten mit dieser Aufgabe – auch die Einsetzung eines Rechtsanwaltes – ausschliesse. Ebenfalls ausgeschlossen sei es, Vereinigungen mit der Durchsetzung von öffentlichen Interessen im Strafverfahren zu beauftragen. Behörde im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO könne nur eine Amtsstelle oder ein Organ des Staates sein, welches entweder in die Behördenorganisation eingebunden oder einer staatlichen Aufsicht unterstellt sei.