Er hielt fest, aufgrund der vorliegenden Materialien könnten die Kantone nach Art. 104 Abs. 2 StPO entsprechende Behörden oder einen behördlichen Tieranwalt mit Parteirechten einsetzen, jedoch nicht einen ausserhalb der Behördenorganisation stehenden Tieranwalt (SCHMID, a.a.O., N. 635). Gemäss LIEBER ist im Bereich des Tierschutzes die Zuerkennung von Parteirechten an Private (Einzelpersonen oder Vereinigungen) durch die Kantone nicht zulässig (LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 18 zu Art. 104 StPO). KETTIGER hielt ebenfalls fest, dass das Bundesrecht betreffend Art.