Auch in der Literatur zu Art. 104 Abs. 2 StPO wird durchwegs von Behörde (namentlich Fürsorge-, Gesundheits-, Kindes- und Erwachsenenschutz-, Migrationsund Umweltschutzbehörde) gesprochen und es wird gegenüber privaten Verbänden (insbesondere Tierschutzverbänden) abgegrenzt, welche keine Parteistellung hätten. KÜFFER hielt etwa fest, als Behörde im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO würden lediglich auf gesetzlicher Grundlage beruhende Organe öffentlichrechtlicher Körperschaften gelten. Nicht erfasst seien halbstaatliche Unternehmungen oder selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten.