7 StPO erging, lässt sich somit schliessen, dass die Kantonen gestützt auf Art. 104 Abs. 2 StPO nur Behörden Parteirechte einräumen können. Die Materialien zur StPO sind unmissverständlich. Aus diesen ergibt sich deutlich, dass sich der Gesetzgeber bewusst und in voller Kenntnis der Sachlage dafür entschieden hat, den Kantonen ausschliesslich die Möglichkeit zuzugestehen, Behörden im engeren Sinne, nicht indes privaten Organisationen Parteistellung zukommen zu lassen.