In der Botschaft zur Tierschutzanwalt-Initiative (BBl 2008 4324 Ziff. 3.3.2) wurde ausgeführt, der Begriff «Tierschutzanwalt» gemäss Initiative würde es den Kantonen ermöglichen, sowohl öffentliche als auch private Tieranwälte vorzusehen. Werde die Aufgabe öffentlichen Tieranwälten zugewiesen, könnten die Kantone eine Behörde (z.B. das Veterinäramt) bestimmen, der namentlich die Kompetenz zukäme, die Interessen der geschädigten Tiere im Strafverfahren zu vertreten. Diese Behörde hätte den Auftrag, für das öffentliche Interesse an der Verfolgung von Verstössen gegen das Tierschutzgesetz einzutreten. Diese Auffassung widerspiegle die Idee, die dem Strafverfahren zugrunde liege: