damals: Art. 102 Abs. 2 StPO) ohne Änderungen übernommen. Auch aus dem Wortprotokoll der eidgenössischen Räte ergibt sich, dass die Kantone privaten Vereinigungen keine Parteirechte zukommen lassen können. Gemäss dem Votum Thanei für die Kommission im Nationalrat sei mit der Formulierung von Art. 104 Abs. 2 StPO klar, dass ein Tieranwalt nicht möglich sei, sofern er nicht Mitglied einer Behörde sei. Ein Verband oder irgendeine Person ausserhalb der Behörde könne bei dieser Formulierung die Position eines Tieranwalts nicht einnehmen (AB 2007 N 951). Das Votum Thanei blieb unwidersprochen.