Mit der Staatsanwaltschaft sei eine Behörde tätig, die allgemeine, überindividuelle Rechte zu wahren und den Strafanspruch von Amtes wegen durchzusetzen habe. Die Einführung von Verfahrensrechte für solche Verbände würde im Übrigen den im schweizerischen Strafprozessrecht herrschenden Grundsatz durchbrechen, dass als Partei im Prinzip nur die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und der verfolgende Staat zugelassen seien. Die Botschaft hat sich somit klar gegen die Verleihung von Parteirechten an private Verbände ausgesprochen. In der parlamentarischen Beratung wurde der bundesrätliche Entwurf von Art. 104 Abs. 2 StPO (resp. damals: Art.