Diese Annahme wird durch die Gesetzesmaterialien untermauert. Auch aus den Materialien zur StPO ergibt sich, dass die Kantone nach dem Willen des Bundesgesetzgebers nur Behörden im engeren Sinne und nicht auch privaten Organisationen volle oder beschränkte Parteistellung einräumen können. In der bundesrätlichen Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts (BBl 2006 1163 Ziff. 2.3.1.1) wurde ausgeführt, im Zusammenhang mit Art. 102 Abs. 2 StPO (heute: Art. 104 Abs. 2 StPO) sei die Frage zu entscheiden, ob neben den Behörden auch Vereinigungen, die sich dem Schutz allgemeiner In-