die einzelnen Auslegungselemente sind keiner hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen. Insbesondere bei jüngeren Gesetzen sind auch die Gesetzesmaterialien zu beachten, wenn sie auf die streitigen Fragen eine klare Antwort geben und dem Richter damit weiterhelfen (BGE 141 IV 396 E. 3.4; 141 III 195 E. 2.4; 140 III 206 E. 3.5.4; 140 IV 1 E. 3.1; je mit Hinweisen). 2.6 Der Wortlaut von Art. 104 Abs. 2 StPO ist klar. Gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO können Bund und Kantone weiteren «Behörden», die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen.