Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein pragmatischer Methodenpluralismus zu befolgen; die einzelnen Auslegungselemente sind keiner hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen.