Alle Kantone, die in diesem Bereich eigene Gesetzesbestimmungen erlassen hätten, hätten die Parteirechte im Strafverfahren einer Behörde im engeren Sinn übertragen. 2.5 Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, dass heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz.