104 Abs. 2 StPO ausgeschlossen sei. Nach dem Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts werde somit das kantonale Recht nichtig. Die Regelung des Kantons Bern, gestützt auf Art. 104 Abs. 2 StPO einen privaten Verein mit vollen Parteirechten im Strafverfahren auszustatten, kenne schweizweit auch kein Pendant. Alle Kantone, die in diesem Bereich eigene Gesetzesbestimmungen erlassen hätten, hätten die Parteirechte im Strafverfahren einer Behörde im engeren Sinn übertragen.